Empfehlung der Pharmazieräte (APD):
Keine E-Rezepte von außerhalb der TI annehmen

Anlässlich Ihrer letzten jährlichen Tagung in Ludwigsburg hat die Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte Deutschlands (APD) im vergangenen Herbst eine Reihe von Resolutionen veröffentlicht. Siehe dazu auch S.64f in Ausgabe 45/2025 der Pharmazeutischen Zeitung. Mit ihren Resolutionen will die APD im Interesse aller Apotheken auf Mißstände hinweisen und vor allem Rechtssicherheit für die Apotheken schaffen. 

Bei den fünf Resolutionen der letzten Tagung geht es um Themen wie das patientenindividuelle Blistern, Cannabisplattformen und die Ausfallsicherheit der Telematik-Infrastruktur. Von allgemeiner Relevanz für die Apothekenpraxis erscheint uns dabei insbesondere die Resolution Nr. 4, auf die wir in der Folge eingehen werden.

Keine E-Rezepte außerhalb der Telematik-Infrastruktur beliefern

Die Empfehlung der Pharmazieratsorganisation ist es, in der Offizin keine E-Rezepte zu beliefern, welche die Apotheke nicht über die offizielle Telematik-Infrastruktur (TI) erreichen. Konkret erkennen Sie das daran, dass ein solches (Pseudo-) E-Rezept (i.d.R. wird das ein Privatrezept sein) nicht in Ihrem Warenwirtschaftssystem bzw. Ihrer Apothekenkasse in der Liste abgerufener E-Rezepte erscheint, sondern auf andere Weise, z.B. per E-Mail oder Abruf über den Webbrowser auf Ihrem PC landet. 

Dafür gibt es sogar zwei gute Gründe:

  1. Die Gültigkeit einer elektronischen Arztsignatur zu prüfen, ist Ihnen ohne weitere technische Hilfsmittel und Kenntnisse in der Regel kaum möglich. Sie können also nicht mit Sicherheit ausschließen, dass das Rezept gefälscht ist.
  2. Es ist einem elektronischen Rezept außerhalb der TI nicht anzusehen, ob es bereits in einer Apotheke vorgelegt und eingelöst wurde. Das bedeutet, Sie können nicht feststellen, ob das identische E-Rezept bereits vorher (ggf. sogar mehrfach) beliefert wurde. 
 
Beide Gründe zusammengenommen, hält die Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte eine rechtssichere Belieferung von E-Rezepten außerhalb der Telematik-Infrastruktur derzeit für nicht durchführbar.

Die Resolution im kompletten Wortlaut

„E-Rezepte außerhalb der Telematik-Infrastruktur

Zur Vermeidung der Belieferung gefälschter Verordnungen ist es nach Auffassung der APD e.V. derzeit nur bei elektronischen Rezepten innerhalb der Telematik-Infrastruktur möglich, diese formal rechtssicher zu beliefern. Bei Vorlage einer sonstige elektronischen Verordnung muss die Gültigkeit anhand der Vorgaben des § 2 AMVV, insbesondere die qualifizierte elektronische Signatur, einfach überprüfbar sein. Zudem muss es technisch möglich sein, bei der Belieferung durch die Apotheke die eigene qualifizierte elektronische Signatur nach § 17 Abs. 6 ApBetrO hinzuzufügen.“

Hintergrund / Technische Erklärungen

Was ist eigentlich ein E-Rezept?

Als E-Rezept bezeichnet man ein Rezept, welches nicht auf Papier erstellt und von Hand signiert wurde, sondern welches als elektronisches Dokument zu Ihnen in die Apotheke kommt und deshalb auch eine elektronische Arztsignatur trägt. In der Regel werden sie das elektronische Dokument z.B. per E-Mail von Ihrem Patienten erhalten. Möglich ist auch, dass sie einen Abrufcode, also eine spezielle URL erhalten (eventuell auch als QR-Code auf Papier), durch deren Aufruf mit dem Browser Sie das elektronische Rezept herunterladen können. Rein rechtlich ist dagegen nichts einzuwenden, denn elektronisch unterschriebene Dokumente sind solchen auf Papier grundsätzlich gleichgestellt. Und bei einer privaten Verordnung gibt es ja keinerlei Vorgabe für die äußere Form.

Was ist eigentlich eine elektronische Signatur?

Eine elektronische Signatur wird erstellt, indem aus dem Dokument ein mathematischer Fingerabdruck (Hashwert) berechnet wird, der den Inhalt eindeutig repräsentiert. Dieser Fingerabdruck wird mit einem privaten digitalen Schlüssel des Absenders verschlüsselt und fest mit dem Dokument verknüpft. Der Empfänger kann dann mit dem passenden öffentlichen Schlüssel prüfen, ob die Signatur echt ist und das Dokument seit dem Unterschreiben nicht mehr verändert wurde. 

Hier taucht das erste Problem für die Apotheke auf: für den Abruf des „passenden öffentlichen Schlüssels“ und die anschließende Verifikation einer digitalen Signatur braucht man Kenntnisse und die richtigen Werkzeuge. Selbst wenn Sie das irgendwie bewerkstelligen könnten, wäre es anschließend schwierig, zweifelsfrei festzustellen, ob der signierende tatsächlich ein Arzt ist.

Was leistet die Telematik-Infrastruktur?

Im Zusammenhang mit dem Abruf und der Belieferung von offiziellen E-Rezepten übernimmt die Telematik-Infrastruktur zwei wichtige Aufgaben:

  1.  Die Verifikation der Arztsignatur. Ein über die TI abgerufenes E-Rezept trägt immer eine korrekt verifizierte Arztsignatur. Sie können sich dazu in Ihrer Warenwirtschaft in der Regel auch die Detailangaben zum signierenden Arzt abrufen.
  2. Die Verhinderung von Doppel-Belieferung. Ein E-Rezept aus der TI kann von Ihnen nur mit einer elektronischen Quittung aus dem TI-Fachdienst abgerechnet werden und die TI stellt sicher, dass diese Quittung für jedes E-Rezept nur genau einmal erstellt wird. Damit können Sie sicher sein, dass das Rezept tatsächlich noch nicht beliefert wurde.

ApoRevision …und die Pharmazieräte lächeln.

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